Musikverein Bodelshausen e.V.
Offiziell Website des Musikverein Bodelshausen e.V.

Satzung:

§1          Name und Sitz des Vereins

(I)          Der Verein führt den Namen „Musikverein Bodelshausen e. V.“ und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen.

(II)        Der Verein hat sein Sitz in 72411 Bodelshausen

(III)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2                  Zweck des Vereins

 

(I)                Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Erhaltung der Blas- und Volksmusik sowie die damit verbundene Pflege des heimatlichen Brauchtums (innerhalb der Gemeinde Bodelshausen).

(II)        Dieser Zweck wird angestrebt durch

a)           Regelmäßige Übungsabende

b)           Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken

c)            Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art

d)           Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg sowie seiner Unterverbände und Vereine

e)           Mitwirkung an Veranstaltungen anderer Vereine und Verbände.

f)            Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit innerhalb des Vereins durch Ausbildung jugendlicher Musiker durch geeignete Personen

g)           Durch unentgeltliche Mitwirkung an Veranstaltungen der Gemeinde

(III)            Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg. Er ist weiter Mitglied der Steinlachmusikervereinigung.

§ 3         Mitglieder des Vereins

 

(I)          Der Verein besteht aus

a)        Aktiven Mitgliedern

b)       Fördernden Mitgliedern

c)        Ehrenmitgliedern und Ehrenmusikern

d)       Sogenannten Zöglingen

(II)        Förderndes und aktives Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche Person werden die bereit ist, die Zwecke des Vereins anzuerkennen und zu fördern. Über den schriftlichen und mündlichen Antrag auf Annahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Vorstand angerufen werden, der letztendlich entscheidet.

(III)      Im Vorstand vertretende fördernde Mitglieder gelten als aktive Mitglieder.

(IV)      Die aktive Mitgliedschaft erfolgt mit dem Spielen und Erlernen eines Musikinstrumentes. Für die Aufnahme von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(V)        Alle ordentlichen Mitglieder und Zöglinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

§ 4         Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(I)          Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

(II)        Die Mitglieder sind verpflichtet den festgesetzten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten und unterwerfen sich der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung. Die Höhe des Beitrages sowie die mögliche Staffelung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

           Ehrenmitglieder und Ehrenmusiker sind beitragsfrei. Sie haben zu Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.  

(III)      Alle Vereinsmitglieder sollen die Zwecke des Vereins fördern. Handlungen gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins oder des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg sollen unterbleiben.

Gegen Mitglieder, die gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg verstoßen, kann der geschäftsführende Vorstand folgende Maßnahmen ergreifen:

a)           Verweis

b)           Zeitlicher Ausschluss vom Vereinsleben

c)            Ausschluss aus dem Verein

Vor dem Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand angerufen werden, welcher dann endgültig entscheidet.

 

§ 5         Ehrenmitgliedschaft

 

(I)          Mitglieder, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden; einen Rechtsanspruch auf Ehrenmitgliedschaft gibt es nicht.

Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.

 

§ 6         Beendigung der Mitgliedschaft

 

(I)          Die Mitgliedschaft im Verein endet durch

a)           Tod

b)           Austritt

c)            Ausschluss

(II)        Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Es gilt das Datum des Poststempels.

(III)      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds und Ansprüche an das Vermögen des Vereins. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds ruhen seine Rechte.

 

 

§ 7         Organe des Vereins

 

(I)          Der Verein hat folgende Organe

a)           die Mitgliederversammlung

b)           den Vorstand

c)            den geschäftsführenden Vorstand

(II)        Die Organe b) und c) sind bei Anwesenheit der Hälfte der satzungsgemäßen Mitgliederzahl beschlussfähig und beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, außer bei Auflösung des Vereins.

(III)      Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand können zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder im Einzelfall zur Beratung in speziellen Bereichen hinzuziehen.

Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich; die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(IV)      Die Wahlen (der Mitgliederversammlung) werden von einem Wahlleiter durchgeführt. Die Abstimmung erfolgt geheim. Mit Einverständnis der Teilnehmer der Mitgliederversammlung kann auch offen abgestimmt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(V)        Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt von Beratungen, sämtliche Anträge und Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 8         Die Mitgliederversammlung

 

(I)          Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel in den Monaten Dezember bzw. Januar oder Februar des Folgejahres statt. Sie ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeboten den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(II)        Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens einer Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu richten. Für Anträge des Vorstandes besteht keine Frist. Dringlichkeitsanträge können während der Versammlung gestellt werden; über die Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit mindestens der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(III)      Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(IV)      Die Hauptversammlung ist zuständig für:

a)           die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte

b)           die Entlastung des Vorstandes

c)            die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer möglichen Aufnahmegebühr. Die festgesetzten Beiträge gelten solange bis sie von einer Mitgliederversammlung wieder verändert werden.

d)           die Wahl des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Wahl der sonstigen im Verein zu besetzenden Ämter

e)           die Änderung der Satzung

f)            die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat

g)           die Entscheidung über Anträge, die an die Mitgliederversammlung ergangen sind

h)           die Auflösung des Vereinsdem Austritt des Vereins aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg

(V)              Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Neuwahlen werden von einem, von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchgeführt.

§ 9         Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(I)                Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern.

(II)              Die Durchführung und Rechte der außerordentlichen Mitgliederversammlung richten sich nach den Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10       Der Vorstand

(I)                Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)     Vorsitzenden bzw. den Vorsitzenden

b)     stellvertretenden Vorsitzenden

c)      Kassier

d)     Schriftführer

e)     Dirigenten

f)      Jugendleiter

g)     Wirtschaftsverantwortlichen

h)     Zeugwart

i)       zwei Beisitzern aus der aktiven Kapelle

j)       zwei Beisitzer aus den fördernden Mitgliedern

(II)              Die Mitglieder, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit von der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(III)            Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.

(IV)            Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand dieses Amt durch ein anderes entsprechendes Vereinsmitglied bis zu nächsten Mitgliederversammlung besetzen.

§ 11       Der geschäftsführende Vorstand

(I)                Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a)     dem bzw. den Vorsitzenden

b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Kassier

d)     dem Schriftführer

(II)              Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre im Wechsel gewählt.

a)     der Vorsitzende

dem Kassier

b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schriftführer

(III)            Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bzw. die Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden sowie sein Stellvertreter sind allein vertretungsberechtigt.

Bei Ausfall eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen zur Wiederbesetzung des Amtes. Der Vorstand kann solange ein anderes Mitglied mit der Funktion kommissarisch beauftragen.

(IV)            Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und kann über alle Angelegenheiten des Vereins beschließen. Er hat dabei die vom Vorstand gefassten Beschlüsse zu beachten und gemäß zu verfahren.

(V)              Regelungen für das Innenverhältnis

a)     der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes und ist für die Durchführung ihrer Beschlüsse verantwortlich

b)     Im Verhinderungsfalle wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Kassier und den Schriftführer, wenn sie den Verein nach außen vertreten. Bei zwei oder drei Vorsitzenden übernehmen der oder die verbleibenden Vorsitzenden die Geschäfte des Ausscheidenden.

c)      Der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier haben den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach seinen Weisungen zu unterstützen. Ihnen können allgemeine oder spezielle Aufträge erteilt werden.

d)     Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt:

1.)         Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu leisten und dafür zu bescheinigen.

2.)         Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

3.)         Der Kassier fertigt zur Mitgliederversammlung einen Kassenabschluss an, welcher der Versammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Die drei, vom Vorstand benannten Kassenprüfer, haben vorher die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.

(VI)            Der Vorstandsvorsitz kann durch mehrere, höchstens aber 3 Personen, ausgeübt werden. Wird nur ein Vorsitzender gewählt, so ist ein Stellvertreter zu wählen. Zwei bzw. drei gleichwertige Vorsitzende bewerben sich als Gremium und werden als solches gewählt.

§ 12       Gemeinnützigkeit

(I)                Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(II)              Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheiten seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

(III)            Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für satzungsgemäße Tätigkeiten im Dienste des Vereins kann eine angemessene Vergütung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach §3 Nr. 26a EStG ausgezahlt werden.

(IV)            Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Bodelshausen übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13       Satzungsänderung

(I)                Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge gestellt werden.

(II)              Die Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von ¾ der sich an der Abstimmung beteiligten Mitglieder beschlossen werden; Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(III)            Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden, selbstständig vornehmen. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluß folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 14       Auflösung

(I)                Über die Auflösung kann in der Mitgliederversammlung, zu der dieser Antrag gestellt ist, nur beraten werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung muss die Auflösung des Vereins enthalten sein.

§ 15       Inkrafttreten

(I)                Die Satzung tritt durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung und ihre Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen in Kraft und hebt die Satzung vom 14.03.2014 auf.

Laut ordentlicher Mitgliederversammlung vom 10.03.2017 wurden folgende Bestimmungen in der Satzung vom 14.03.2014 geändert und einstimmig beschlossen:

a)     § 12 Absatz IV:

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten       Zwecks wird das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Bodelshausen übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

b)     § 13 Absatz III (Zusatz):

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden, selbstständig vornehmen. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluß folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

Bodelshausen, 10.03.2017